Bisher war immer noch die Frage, ob ein Smartphone mit einer Blitzer-App ein technisches Gerät ist, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?
Vom Amtsgericht Winsen wurde ein Beschuldigter verurteilt, weil das Amtsgericht davon ausging, dass das Smartphone in Kombination mit der geöffneten Blitzer-App gegen das Gesetzt verstößt.
Das OLG Celle schließt sich dem Amtsgericht an.
Es führt dazu aus, dass Navigationsgeräte, die eine Datenbank beinhalten, die vor stationären Geschwindigkeitsmessungen warnt, ebenso verboten sind.
Es wurde kein abschließenden Katalog aufgestellt, sondern sich für eine offene Formulierung entschieden, damit auch in Zukunft auf neuere technische Entwicklungen unproblematisch von Seiten der Gerichte reagiert werden kann.
Das Gericht führt weiterhin aus, dass zwar auch durch Radiosender vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, dass Radio hierzu aber lediglich geeignet ist, aber nicht vom Fahrzeugführer dazu bestimmt wurde.
Die Entscheidung ist in juristischer Hinsicht durchaus vertretbar. Man kann hier sicherlich auch anderer Auffassung sein. Die Gerichte werden aber gerade im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr eher dazu neigen, die Kombination aus Smartphone und Blitzer-App als Gesetzesverstoß einzuordnen.
Aber ...
Der Verstoß muss im Strafrecht und auch im Ordnungswidrigkeitenrecht immer aktiv durch den Staat bewiesen werden. Wenn ein Fahrer von der Polizei angehalten wird, kann er bevor die Polizei zu seinem Auto kommt, einfach sein Smartphone sperren und eine Verurteilung würde sicherlich ausgeblieben. Das gesperrte Smartphone ist nämlich kein Beweis dafür, dass eine Blitzer-App auf dem Smartphone aktiv war. Wenn die Polizei den Fahrer nach einer Blitzer-App benutzt fragt, kann dieser die Aussage verweigern.
Auch darf man nicht gezwungen werden sein Smartphone zu entsperren.